Als erstes Obergericht hat das OLG Rostock zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Kosten des, von einem Unfallgeschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten an einer im Nachhinein festgestellten Haftungsquote teilnehmen und daher nur anteilig von der KH-Versicherung des Unfallgegeners zu erstatten sind. In dem streitgegenständlichen Fall hat das OLG eine Haftungsquote von 50 : 50 ermittelt. Die Kosten des Gutachtens wurde aber in voller Höhe und nicht lediglich in Höhe von 50 % zugesprochen. Die kurze und knackige Begründung des OLG lautet wie folgt:
Die Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens haben die Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt (Poppe DAR 05, 669; AG Siegburg NJW 2010 2289 = MDR 2010, 1112 = DAR 2010 389; offenkundig auch ohne dies zu problematisieren OLG Celle, Urt. v. 07.11.2002 - 14 U 56/01-). Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (AG Siegburg a. a. O.). Zwar sind vorgerichtliche Anwaltskosten gegebenenfalls nur nach dem Wert des geringeren, jeweils gerechtfertigten Anspruch erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu § 249; BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Dies entspricht der Billigkeit, da der Geschädigte es in der Hand hat, von vorne herein nur den richtigen Schadensbetrag geltend zu machen und einzuklagen. Macht er einen überhöhten Schaden geltend, so kann dies bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht zulasten des Schädigers gehen. Bei den Sachverständigenkosten liegt es naturgemäß anders, da der Sachverständige nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann. Anders als die Anwaltskosten kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht von vorne herein entsprechend der materiellrechtlich gerechtfertigten Quote begrenzen.
Es bleibt im Interesse der Geschädigten zu hoffen, dass sich andere OLGs und der BGH der Ansicht des OLG Rostock anschließen.